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Private Krankenversicherung kündigen

Zu den häufigsten Gründen, die dazu führen, dass sich ein Versicherungsnehmer dazu entschließt, seine private Krankenversicherung zu kündigen und in eine andere Krankenversicherung zu wechseln, gehören, dass seine PKV die Beiträge erhöht, ihm ein attraktiveres Angebot vorliegt oder er mit den Leistungen seiner PKV nicht mehr zufrieden ist.

Grundlage für die private Krankenversicherung als privatrechtliches Versicherungsunternehmen ist der Versicherungsvertrag, den Versicherungsnehmer und Krankenversicherung miteinander abgeschlossen haben. Dieser Versicherungsvertrag regelt die Rechte und Pflichten beider Seiten und gibt Aufschluss über die Versicherungsbedingungen, die vereinbarten Versicherungsleistungen und die Beitragshöhe.

In aller Regel sehen Versicherungsverträge ein fristgerechtes und ein außerordentliches Kündigungsrecht vor. Für eine fristgerechte Kündigung gilt die meist dreimonatige Kündigungsfrist. Der Zeitpunkt, wann eine fristgerechte Kündigung möglich ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag, in aller Regel sind hierbei das ablaufende Kalenderjahr oder das ablaufende Versicherungsjahr möglichte Termine, einige Versicherer ermöglichen eine fristgerechte Kündigung auch zum Ende eines Halbjahres oder eines Quarts hin.

Ändert die private Krankenversicherung die Versicherungsbedingungen, beispielsweise indem die Beiträge erhöht oder Leistungen reduziert werden, kann der Versicherungsnehmer von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen und den Versicherungsvertrag vorzeitig auflösen. In der Regel muss die außerordentliche Kündigung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderungen ausgesprochen werden. Sie wird zum Termin der Vertragsänderungen wirksam, die dreimonatige Kündigungsfrist muss dabei nicht eingehalten werden.

Wichtig ist jedoch, eine Kündigung immer erst dann auszusprechen, wenn bereits die verbindliche Zusage einer anderen Krankenversicherung vorliegt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Krankenversicherungsschutz durchgehend gewährleistet ist. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, da eine private Krankenversicherung grundsätzlich die Möglichkeit hat, einen Antrag gänzlich abzulehnen, die Absicherung bestimmter Leistungen auszuschließen oder einen Risikozuschlag zu erheben, wenn die Versicherung ein erhöhtes Risiko durch die Aufnahme des Antragsstellers befürchtet, das sich beispielsweise aufgrund von Vorerkrankungen ergibt.


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